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Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Minijob


Zum Verdienst einer Minijobberin oder eines Minijobbers gehören sowohl der monatliche Verdienst als auch einmalige Zahlungen wie zum Beispiel das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ob und wie Einmalzahlungen sich auf einen Minijob auswirken, erklären wir in diesem Beitrag.

Verdienstgrenze im Minijob

Ein Minijob liegt vor, wenn der Minijobber regelmäßig monatlich nicht mehr als 450 Euro verdient. Die Verdienstgrenze darf im Jahr 5.400 Euro also nicht übersteigen. Wird die Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Hinweis: Die Verdienstgrenze soll ab dem 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben werden. Mehr dazu erklären wir in unserem Blog “Minijob-Grenze soll auf 520 Euro steigen”.

Für die Beurteilung, ob ein Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, müssen Arbeitgeber wissen, ob Einmalzahlungen zum Verdienst hinzuzurechnen sind oder nicht. 

Was ist eine Einmalzahlung?

Einmalzahlungen werden aus bestimmtem Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt. Sie sind also nicht jeden Monat zu erwarten. Meist ist ein Anspruch auf Einmalzahlungen im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt.

Die wohl bekanntesten Einmalzahlungen sind das Weihnachts- und das Urlaubsgeld. Aber auch Jubiläumsgelder oder Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen dazu.

Anrechnung auf die Verdienstgrenze im Minijob

Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind sie bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes mit zu berücksichtigen.

Einmalzahlungen, die dem Verdienst hinzugerechnet werden, sind zum Beispiel:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld

Einmalzahlungen wie zum Beispiel 

  • Jubiläumszuwendungen
  • Prämien für Verbesserungsvorschläge

zählen in der Regel nicht zum regelmäßigen Verdienst. Zum regelmäßigen Verdienst zählen nur jährlich wiederkehrende Zuwendungen und solche, deren Auszahlung zum Zeitpunkt der Berechnung des regelmäßigen Verdienstes bereits feststehen. 

Eine Aufzählung weiterer Einmalzahlungen finden Sie hier.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer verdient 400 Euro im Monat und erhält ein Urlaubsgeld in Höhe von 720 Euro. Es handelt sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Der Arbeitgeber muss folgende Berechnung vornehmen:
400 Euro x 12 Monate = 4.800 Euro 
Berücksichtigung der Einmalzahlung 4.800 Euro + 720 Euro = 5.520 Euro
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 460 Euro (5.520 Euro / 12 Monate).
Da die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten ist, liegt kein Minijob, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse anmelden.

Beispiel
Ein Minijobber erhält regelmäßig 450 Euro im Monat. Aufgrund einer längeren Betriebszugehörigkeit wird eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 800 Euro gezahlt.
Der Betrag der einmaligen Jubiläumszuwendung in Höhe von 800 Euro wird bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Zuwendung handelt. Es liegt weiterhin ein Minijob vor, da die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten wird. 

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zu unserem Beitrag? Schreiben Sie uns gerne in die Kommentare.

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Quelle: Minijob Zentrale