Suche
Close this search box.

Energiepreispauschale Minijobber | Minijob-Zentrale


Die Energiepreise sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Um die finanziellen Auswirkungen zu mildern, hat die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen beschlossen. Diese sollen schnell und unbürokratisch auch die Beschäftigten unterstützen. Zu diesem Entlastungspaket 2022 gehört unter anderem die Energiepreispauschale. Wie auch Minijobberinnen und Minijobber die Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten, erklären wir in diesem Beitrag. 

Energiepreispauschale nur steuerpflichtig

Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Pauschale unterliegt der Steuerpflicht. Sie zählt aber nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Verdienst. Daher müssen von der Pauschale keine Beiträge zur Sozialversicherung und auch keine zweiprozentige Pauschsteuer gezahlt werden.

Dies wurde so im Steuerentlastungsgesetz 2022 geregelt. Umfängliche Informationen zu den getroffenen Maßnahmen aus den zwei Entlastungspaketen gibt es beim Bundesministerium der Finanzen. Dort finden Sie auch konkrete Beispiele.

Auszahlung über Arbeitgeber oder die Einkommensteuererklärung

Die Energiepreispauschale wird entweder direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt oder kann von den Beschäftigten über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zunächst muss geklärt werden, ob die Beschäftigung zum 1. September 2022 ausgeübt wird:a) Vom Arbeitgeber wird die Energiepreispauschale ausgezahlt, wenn die Beschäftigten am 1. September 2022

  • in einem Beschäftigungsverhältnis stehen 

und 

  • der Verdienst nach den Steuerklassen 1 bis 5 oder bei 450-Euro-Minijobbern pauschal in Höhe von 2 Prozent besteuert wird. 

b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 keine Beschäftigung ausüben, aber irgendwann im Jahr 2022, können die 300 Euro Energiepreispauschale über ihre eigene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.

Energiepreispauschale auch für Minijobberinnen und Minijobber

Auch Minijobberinnen und Minijobber profitieren von der 300 Euro Energiepauschale. Sind sie im Jahr 2022 beschäftigt, gelten für die Auszahlung der Prämie folgende Regelungen: 

  • 450-Euro-Minijobbern mit einer am 1. September 2022 ausgeübten  Hauptbeschäftigung wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung ausgezahlt.
  • 450-Euro-Minijobber ohne Hauptbeschäftigung erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
    Eine Ausnahme bilden “Kleinst”-Arbeitgeber, die für keinen ihrer Arbeitnehmer Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht aus. Das betrifft vor allem Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Die Beschäftigten können die Energiepreispauschale dann im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen.
  • Für kurzfristige Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, zahlen Arbeitgeber die Pauschale nicht aus. Wie die Finanzverwaltung mit diesen Beschäftigungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 umgeht, ist noch nicht bekannt.

450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen ihrem Arbeitgeber für die Zwecke der Finanzverwaltung schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Eine mehrfache Auszahlung der Pauschale für einen Beschäftigten wird dadurch verhindert. Der Arbeitgeber muss diese Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Arbeitgeber bekommen die Energiepreispauschale erstattet

Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die Energiepreispauschale ausgezahlt haben, erhalten eine Erstattung vom Staat. Sie müssen die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Weitere Informationen erhalten Arbeitgeber bei der Finanzverwaltung.

Steuerpflicht, aber keine Sozialversicherungsbeiträge

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Dies gilt für alle Personenkreise, deren Verdienst individuell nach den Lohnsteuermerkmalen versteuert wird. Für 450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, muss keine Pauschsteuer von den 300 Euro Energiepreispauschale gezahlt werden.

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich nicht um Verdienst im Sinne der Sozialversicherung. Daher fallen auf diese Pauschale auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an. 

Eine gute Nachricht für Sozialleistungsempfänger 

Die Energiepreispauschale wird nicht bei der Einkommensanrechnung von Sozialleistungen berücksichtigt. Auch Rentner oder Arbeitslosengeldbezieher mit einem Minijob erhalten die Energiepreispauschale, ohne dass diese auf die Rente oder das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Ansprechpartner ist die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung ist der einzige und richtige Ansprechpartner für Ihre Fragen rund um das Thema Steuerrecht und Energiepreispauschale. Nur die Finanzverwaltung kann Auskunft darüber geben, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Energiepreispauschale im Einzelfall erfüllt sind. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

 

War der Blogartikel hilfreich für Sie?


presented by
Ki Jobs

Quelle: Minijob Zentrale