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Guthaben-Erstattung für Arbeitgeber ab Juni 2022

Bäckermeister Paul betreibt eine kleine Konditorei und beschäftigt neben  vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch einige Minijobber. Büroarbeiten erledigt er persönlich. Wegen eines Großauftrags war er stark in den Geschäftsbetrieb eingespannt und hat darüber vergessen, den Beitragsnachweis für seine Minijobber fristgerecht an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Daher hat die Minijob-Zentrale die Höhe seiner zu zahlenden Abgaben zur Sozialversicherung geschätzt und eingezogen. Das ist gesetzlich so vorgesehen. Paul stellt bei der Kontrolle seines Bankkontos fest, dass die Minijob-Zentrale höhere Beiträge als üblich abgebucht hat. Sofort reicht er den Beitragsnachweis für seine Minijobber nach, der eine niedrigere Summe an Abgaben zur Sozialversicherung ausweist.

Peter fragt sich, was nun mit den zu viel gezahlten Abgaben passiert und ob und wie er sein Geld zurückbekommt.

Beantwortet von Minijob-Zentrale:

Hallo Herr Paul,

der Beitragsnachweis wurde nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Übermittlungstermin – das heißt verspätet – eingereicht. Aus diesem Grund hat die Minijob-Zentrale die Abgaben geschätzt und von Ihrem Konto abgebucht. Durch das Nachreichen des Beitragsnachweises ist ein Guthaben in Ihrem Beitragskonto entstanden, das Ihnen selbstverständlich zusteht.

Bisher war es so, dass Arbeitgeber im gewerblichen Bereich für die Erstattung eines Guthabens in ihrem Beitragskonto einen Erstattungsantrag stellen mussten oder das Guthaben erst beim nächsten Lastschrifteinzug verrechnet wurde. Das ändert sich jetzt. Guthaben werden ab Juni 2022 automatisch erstattet.

Guthaben wird ab Juni 2022 automatisch erstattet

Die Minijob-Zentrale überweist im Beitragskonto entstandene Guthaben auf das Konto des Arbeitgebers automatisch, aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Arbeitgeber müssen dafür keinen Antrag stellen.

Unter folgenden Voraussetzungen profitieren Arbeitgeber von der neuen Guthaben-Erstattung, nachdem die Beiträge von der Minijob-Zentrale geschätzt und vom ihrem Bankkonto eingezogen wurden:

  • Der fehlende Beitragsnachweis wird nachträglich übermittelt.
  • Das Beitragskonto war vor Nachreichen des Beitragsnachweises ausgeglichen, geklärt und die Meldungen zur Sozialversicherung liegen vor.
  • Die Höhe des Guthabens liegt innerhalb einer bestimmten Betragsgrenze. Die Minijob-Zentrale erstattet derzeit Guthaben bis 400,00 Euro. Kleinstbeträge unter 1 Euro werden nicht erstattet.
  • Es handelt sich um ein Lastschriftkonto – das heißt, der Minijob-Zentrale liegt ein gültiges SEPA-Basislastschriftmandat des Minijob-Arbeitgebers vor.

Automatische Guthaben-Erstattung kann auch ausgesetzt werden

Wünscht der Arbeitgeber generell keine automatische Erstattung seines Guthabens, kann er sich bei der Minijob-Zentrale melden. Das Verfahren wird dann für ihn ausgesetzt.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Beitragsnachweise für ihre Minijobber rechtzeitig zu den gesetzlich vorgeschriebenen Terminen einzureichen. Wenn der Arbeitgeber seinen Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten in der Vergangenheit mehrfach nicht nachgekommen ist, kann die Minijob-Zentrale auch von einer automatischen Guthabenerstattung in seinem Beitragskonto absehen.

In unserem Blog-Beitrag “Der Beitragsnachweise – Das müssen Arbeitgeber beachten” finden Arbeitgeber weitere Informationen zum Thema Beitragsnachweise. Die Fälligkeits- und Übermittlungstermine sind auf unserer Internetseite zu finden.

Quelle: Minijob Zentrale