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Umlageverfahren im Minijob – Das müssen Arbeitgeber wissen


Wie hoch sind die Umlagen?

Für Aufwendungen bei Krankheit einer Minijobberin oder eines Minijobbers ist die Umlage U1 zu zahlen. Die Umlage U2 wird zum Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft gezahlt.

Seit dem 1. Januar 2023 gelten folgende Umlagesätze:

  • Umlage U1: 1,1 %
  • Umlage U2: 0,24 %

Wie werden die Umlagen gezahlt und nachgewiesen?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Umlagen U1 und U2 zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Die Umlagen werden – genau wie alle anderen Beiträge – auf dem Beitragsnachweis ausgewiesen, der an die Minijob-Zentrale übermittelt wird.

Warum werden die Umlagen gezahlt?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Umlagen U1 und U2, um gegen finanzielle Risiken wegen krankheits- oder schwanger- bzw. mutterschaftsbedingtem Ausfall der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgesichert zu sein. Die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See erstattet einen großen Teil der Kosten der Entgeltfortzahlung, die in diesem Zusammenhang entstehen.

Wird eine Minijobberin oder ein Minijobber krank, werden Arbeitgebern 80 Prozent der Aufwendungen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit erstattet.

Aufwendungen für den Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverboten und für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld werden sogar vollständig, also zu 100 Prozent, erstattet.

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