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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber


Minijobber haben Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung

Minijobberinnen und Minijobber haben – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Anspruch besteht mindestens für bis zu sechs Wochen wegen derselben Krankheit. In dieser Zeit müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dem Minijobber seinen regelmäßigen Verdienst weiterzahlen. Dies gilt auch bei einer Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme.

Anspruch auf Lohnfortzahlung erst nach vier Wochen

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Arbeitgeber müssen Vorerkrankungszeiten im Blick haben

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit wegen verschiedener Krankheiten arbeitsunfähig, ist der Verdienst für jede Erkrankung bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Anders sieht es aus, wenn sie aufgrund derselben Krankheit innerhalb von 12 Monaten wiederholt arbeitsunfähig sind. In diesem Fall sind die entsprechenden Vorerkrankungstage bei der Ermittlung des Anspruches auf Lohnfortzahlung anzurechnen. Liegen zwischen zwei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

So können Vorerkrankungszeiten festgestellt werden

Ob die Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aufgrund derselben Krankheit vorliegt, ist für die Arbeitgeber nur schwer festzustellen. In der Regel kennen sie den Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht. Damit die Anrechnung von Vorerkrankungszeiten trotzdem geprüft werden kann, besteht die Möglichkeit, diese bei der zuständigen Krankenkasse zu erfragen.

Dies kann elektronisch über DTA EEL (Datenaustausch Entgeltersatzleistung) für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind (z. B. durch eine Hauptbeschäftigung oder als Rentner). Weitere Informationen über die Verfahrensweise finden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse.

Für Minijobberinnen und Minijobber ohne eigenen Krankenversicherungsschutz (z. B. Familienversicherung) können Arbeitgeber diesen Service nicht nutzen. Sie sollten ihre Minijobberinnen und Minijobber daher zu den Vorerkrankungszeiten befragen. Dabei muss auch nicht die genaue Diagnose benannt werden. Vielmehr genügt die Mitteilung, ob die Erkrankungen auf demselben Grundleiden beruhen.

Arbeitgeber sind durch die Arbeitgeberversicherung abgesichert

Damit Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung an ihre Minijobber keine unkalkulierbar hohe finanzielle Belastung haben, gibt es die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See. Diese erstattet die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1.

Weitere Informationen zur Entgeltfortzahlung und zur Arbeitgeberversicherung erhalten Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale und der Arbeitgeberversicherung der KBS.

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