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Muss ich Steuern zahlen im Minijob?

Ist ein Minijob steuerpflichtig?

Ja, auch ein Minijob ist steuerpflichtig. Das heißt aber nicht, dass auch Steuern für Sie anfallen. Die Steuern werden in der Regel nicht vom Minijobber, sondern vom Arbeitgeber abgeführt. Dieser entscheidet auch, welche Art der Besteuerung angewandt werden soll – nach Möglichkeit natürlich die, die für den Minijobber oder die Minijobberin keine Abzüge zur Folge hat. Es gibt dabei zwei Arten der Besteuerung:

Option A: Pauschsteuer

Wenn Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen die Pauschsteuer anwenden, führen sie 2 Prozent des Minijob-Verdiensts an die Minijob-Zentrale ab. Damit sind Lohnsteuer und die Kirchensteuer bezahlt, also „abgegolten“.

Beispiel: Bei einem Minijob-Verdienst von 200 Euro fallen pauschal 2 Prozent an Steuern an, das sind 4 Euro pro Monat. Der Minijobber erhält den kompletten Verdienst von 200 Euro, der Arbeitgeber zahlt die 4 Euro Steuern an die Minijob-Zentrale.

Oft nutzen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen die Pauschsteuer und zahlen den pauschalen Steuerbetrag an die Minijob-Zentrale. In dem Fall zahlen Sie als Minijobber oder Minijobberin selbst keine Steuern auf Ihren Verdienst.

Allerdings kann der Arbeitgeber bei der Pauschsteuer die Steuern von Lohn des Minijobbers abziehen, das nennt man dann Abwälzen. In Bezug auf das eben erwähnte Beispiel heißt das: Der Arbeitgeber zieht die 4 Euro Pauschsteuer vom Verdienst des Minijobbers ab und zahlt ihm nur einen Verdienst von 196 Euro aus. Das kommt selten vor, ist aber möglich.

Option B: Individuelle Besteuerung

Bei dieser Variante hängt die Höhe der Steuern von der Steuerklasse der Minijobber ab – oft fallen dabei tatsächlich gar keine Steuern an. Ist die Steuerklasse aber dahingehend ungünstig, zieht der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Steuern vom Verdienst des Minijobbers ab und führt sie ans Finanzamt ab.

Beispiel: Bei einem Verdienst von 200 Euro fallen in den Steuerklassen 1 bis 4 keine Steuern an. Für Minijobber mit Steuerklasse 5 und 6 sind hingegen jeweils 13,62 Euro oder 26,79 Euro an Steuern zu zahlen, die Kirchensteuer käme noch hinzu. Der Arbeitgeber hält den insgesamt zu zahlenden Steuerbetrag vom Verdienst ein und führt ihn ans Finanzamt ab.

Während bei der Pauschsteuer in der Regel der Arbeitgeber die Steuern zahlt, werden bei der individuellen Besteuerung die Steuern von Ihrem Minijob-Verdienst abgezogen.

Muss ich den Minijob bei der Steuererklärung angeben?

Ihr Arbeitgeber nutzt die Pauschsteuer? In dem Fall geben Sie den Minijob nicht in der Steuererklärung an. Das gilt auch dann, wenn er den Steuerbetrag von Ihrem Lohn einbehält.

Wenn Ihr Arbeitgeber jedoch die individuelle Besteuerung gewählt hat, sieht das anders aus. Am Ende des Jahres sehen Sie auf Ihrer Lohnsteuerjahresbescheinigung, wie viel Sie im Jahr verdient haben – und wie viel Steuern Ihr Arbeitgeber schon von Ihrem Lohn einbehalten und ans Finanzamt abgeführt hat. In der Anlage N, für Nichtselbstständige Arbeit, geben Sie Ihren Minijob-Verdienst dann in der Steuererklärung an.

Wie wird eine kurzfristige Beschäftigung besteuert?

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung arbeiten Sie maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage und dürfen mehr als 450 Euro verdienen – Ihr Verdienst ist nicht begrenzt. Auch hier fallen Steuern an.

Auch bei der kurzfristigen Beschäftigung: zwei Arten der Besteuerung

Arbeitgeber können auch hier zwischen einer pauschalen Lohnsteuer und der individuellen Besteuerung wählen.

Die pauschale Lohnsteuer ist nicht zu verwechseln mit der „Pauschsteuer“ beim Minijob: Bei der pauschalen Lohnsteuer führen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen 25 Prozent Ihres Verdiensts aus der kurzfristigen Beschäftigung ans Finanzamt ab. Damit ist dann aber nur die Lohnsteuer abgegolten. Die Kirchensteuer überweisen Arbeitgeber zusätzlich ans Finanzamt.

Wie viele Steuern Sie bei der individuellen Besteuerung zahlen, hängt von Ihrem Verdienst und Ihrer Lohnsteuerklasse ab. Die Arbeitgeber behalten Ihre Steuern ein und führen Sie dann ans Finanzamt ab.

Für die Pauschalsteuer gelten Bedingungen

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen die Pauschalsteuer nur anwenden, wenn diese Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Arbeitgeber beschäftigen die Minijobberinnen und Minijobber nur gelegentlich und nicht regelmäßig.
  • Die Minijobber arbeiten in der kurzfristigen Beschäftigung maximal 18 Arbeitstage hintereinander.
  • Der Minijobber oder die Minijobberin verdient durchschnittlich nicht mehr als 120 Euro pro Arbeitstag. Eine Ausnahme besteht, wenn Arbeitgeber die Beschäftigung nicht vorhersehen konnten und sie sofort erforderlich war.
  • Der durchschnittliche Stundenlohn liegt bei maximal 15 Euro.

Erfahren Sie mehr zum Thema kurzfristige Beschäftigung / Quelle: Minijob Zentrale


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