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Auch Minijobber haben einen Anspruch auf die Energiepreispauschale

Warum gibt es die Energiepreispauschale?

Das tägliche Leben in Deutschland wird teurer. Seit dem Ausbruch des Ukraine-Krieges schießen auch die Gas- und Strompreise immer weiter in die Höhe. Das belastet vor allem Menschen mit geringerem Einkommen. Um die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung im April 2022 ein Entlastungspaket verabschiedet. Neben Kinderbonus, 9-Euro Ticket und weiteren umfangreichen Maßnahmen, wird es auch eine 300 Euro Energiepreispauschale – kurz auch Energiepauschale genannt – für Erwerbstätige geben. Diese wird einmalig zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt.

Wer erhält die Energiepreispauschale?

In einer Erklärung des Bundesfinanzministeriums zum Entlastungspaket 2022 heißt es, die Regierung werde die „Mitte unserer Gesellschaft schnell, unbürokratisch und sozial gerecht entlasten“. Aber wer gehört zur Mitte der Gesellschaft und wird demnach auch von der Energiepreispauschale profitieren?

Die Glücklichen sind vor allem die aktiv einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland. Diese haben Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale mit einem 300 Euro-Bonus als Zuschuss zum Gehalt. Jedoch landen bei den meisten nicht die gesamten 300 Euro auf dem Konto, denn die Energiepauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. So bekommen Personen mit einem hohen Steuersatz letztlich weniger von der Pauschale. Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer, die unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen – dieser soll 2022 auf 10.347 Euro steigen – erhalten die vollen 300 Euro. Selbstständige bekommen zwar keine Pauschale, werden dafür aber anderweitig steuerlich entlastet. Und auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf die Energiepreispauschale. Denn, obwohl Minijobber selbst keine Steuern zahlen, fallen auch in einem Minijob Steuern an. Diese werden jedoch in der Regel vom Arbeitgeber abgeführt. Mehr Infos dazu, erhalten Sie hier

Auch Minijobber profitieren von der Energiepauschale

Um die Energiepauschale zu erhalten, müssen Minijobberinnen und Minijobber lediglich im Jahre 2022 beschäftigt (gewesen) sein. Wie und wann Minijobber und Minijobberinnen die Pauschale erhalten, hängt von der jeweiligen Arbeitssituation im Minijob ab:

Minijobber, die die Energiepauschale von ihrem Arbeitgeber erhalten:

  • Wenn der Minijob lediglich Ihre Nebenbeschäftigung ist und Sie zum Zeitpunkt des 1. September 2022 eine Hauptbeschäftigung haben, wird die Energiepauschale vom Arbeitgeber Ihrer Hauptbeschäftigung ausgezahlt.
  • Wenn der Minijob Ihre Hauptbeschäftigung ist, bekommen Sie die Energiepauschale vom Arbeitgeber Ihres Minijobs ausgezahlt. Auch hier ist die Voraussetzung, dass Sie am 1. September 2022 in dem Minijob beschäftigt sind. Beachten Sie hierbei jedoch: Als Minijobber, dessen Verdienst pauschal besteuert wird, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes und damit Ihr Hauptarbeitsverhältnis handelt. Dadurch wird eine mehrfache Auszahlung der Pauschale verhindert. Als Arbeitgeber müssen Sie diese Erklärung zu den Entgeltunterlagen nehmen. Ein Muster für die Erklärung finden Sie hier.

Minijobber, die die Pauschale mit ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können:

  • Dazu zählen Minijobberinnen und Minijobber, die bei einem „Kleinst“-Arbeitgeber beschäftigt sind. Das betrifft in erster Linie Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt. Der Arbeitgeber zahlt in diesen Fällen zwar keine Energiepauschale aus. Arbeitnehmer können die Pauschale aber mit ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen.
  • Ähnliches gilt für ehemalige Minijobberinnen und Minijobber, die am 1. September zwar nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, jedoch im Jahr 2022 bereits in einem Minijob gearbeitet haben. Auch sie können die Pauschale über die Einkommensteuererklärung erhalten.

Ausnahmen

Sind Sie in einem kurzfristigen Minijob beschäftigt, in welchem Ihr Verdienst pauschal besteuert wird, erhalten Sie keine Energiepreispauschale direkt von Ihrem Arbeitgeber. In diesen Fällen ist noch nicht geregelt, ob und wie Sie die Pauschale ausgezahlt bekommen. Sie sollten Ihre Beschäftigung deshalb unbedingt zunächst in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen.

Außerdem: Die jeweilig auf Sie zutreffenden Regelungen gelten auch, wenn Sie Rentnerin oder Rentner mit Minijob sind oder als Minijobber Arbeitslosengeld beziehen. Denn die Energiepauschale wird bei der Einkommensanrechnung von Sozialleistungen nicht berücksichtigt.

Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten?

Erstattung der Energiepauschale

Wenn Sie Ihren Minijobberinnen und Minijobbern die Energiepauschale selbst auszahlen müssen, erstattet Ihnen der Staat die Kosten. Dafür entnehmen Sie die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und setzen diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert ab.

Keine Sozialversicherungsbeiträge und Pauschsteuer

Die Energiepreispauschale ist zwar steuerpflichtig, Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie jedoch nicht bezahlen. Zudem gibt es auch keine Pauschsteuer bei der Energiepauschale. Als Arbeitgeber müssen Sie diese also nicht wie sonst bei einem Minijob mit dem Pauschsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

Auszahlung der Pauschale

Wenn Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 1. September 2022 bei Ihnen im ersten Dienstverhältnis beschäftigt sind, dann zahlen Sie die Energiepreispauschale mit dem September-Lohn aus.

Die Finanzverwaltung ist Ihr Ansprechpartner

Wenn Sie noch weitere allgemeine Fragen zur Energiepreispauschale haben, besuchen Sie die Website des Bundesministeriums für Finanzen. Bei individuellen Fragen wenden Sie sich am besten direkt persönlich an die Finanzverwaltung. Sie kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob Sie die Voraussetzungen für die Energiepauschale im Einzelfall erfüllt haben. / Quelle: Minijob Zentrale

 


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