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Minijobs mit Verdienstgrenze – Was zählt alles zum Verdienst?


Wann liegt ein Minijob mit Verdienstgrenze vor?

Ein Minijobber mit Verdienstgrenze darf im Monat durchschnittlich bis zu 520 Euro verdienen. Arbeitet er ein Jahr lang durchgehend, kann er also bis zu 6.240 Euro erhalten. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Welche Einnahmen aus der Beschäftigung gehören zum Verdienst?

Zum Verdienst gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung. Diese können als Geld- bzw. Sachbezüge oder als sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Zulagen oder Mehrarbeitszuschläge.

Ob eine Einnahme zum Verdienst zählt, kann man dem Entgeltkatalog der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Dieser wird in der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Beiträge“ regelmäßig aktualisiert.

Ist die Zahlung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten?

Zählt die Einnahme zum Verdienst, muss im nächsten Schritt geprüft werden, ob die Zahlung auch mit hinreichender Sicherheit im Beurteilungszeitraum zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um eine laufende oder einmalige Einnahme handelt, die z. B. aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache zusteht. Sie wird dann bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes berücksichtigt.
Übersteigt der zu erwartende Durchschnittsverdienst im Beurteilungszeitraum 520 Euro im Monat bzw. 6.240 Euro im Jahr, handelt es sich bereits ab Beschäftigungsbeginn nicht um einen Minijob mit Verdienstgrenze, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Wie sind Einnahmen zu behandeln, deren Zahlung bei Beginn nicht feststeht?

Für die Ermittlung des regelmäßigen durchschnittlichen Monatsverdienstes zur Beurteilung eines Minijobs mit Verdienstgrenze sind Einnahmen, die bei Beschäftigungsbeginn für möglich gehalten werden, aber nicht hinreichend sicher sind, nicht zu berücksichtigen. Hierzu gehören beispielsweise bezahlte Überstunden aufgrund von Mehrarbeit oder ein Weihnachtsgeld, das in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis gezahlt wird. Die Auswirkung dieser Einnahmen auf den Minijob mit Verdienstgrenze ist erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung zu beurteilen.
Sollte durch die Zahlung einer solchen Einnahme die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro überschritten werden, ist zu prüfen, ob die Tätigkeit ein Minijob bleibt. Dies ist der Fall, wenn die monatliche Verdienstgrenze von 520 Euro nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wurde – das heißt bis zu zwei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum.

Mehr zum gelegentlichen und nicht vorhersehbaren Überschreiten der Verdienstgrenze lesen Sie in unserem Blogbeitrag „Durch Krankheitsvertretung mehr als 520 Euro verdienen – Ist es dann noch ein Minijob?“.

Tipp: Bei der Prüfung, welche Einnahmen bei einem Minijob mit Verdienstgrenze zu berücksichtigen sind, hilft Ihnen unser Schaubild.

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