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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch im Minijob


Minijobber sind Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt

Nach dem sogenannten Grundsatz der Gleichbehandlung sind Teilzeitbeschäftigte vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in fast allen Bereichen gleichgestellt. Dies regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Eine Ungleichbehandlung ist nur dann ausnahmsweise möglich, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Minijobberinnen und Minijobber sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetz. Daher dürfen auch sie nicht schlechter behandelt werden als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeit.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt auch beim Verdienst. Minijobberinnen und Minijobber, die die gleiche Qualifikation besitzen und die gleiche Tätigkeit ausüben wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, müssen denselben Stundenlohn erhalten. Dem Minijobber nur den Mindestlohn zu zahlen, genügt dann nicht. Eine geringere Arbeitszeit ist kein Grund für eine Benachteiligung in Form eines niedrigeren Stundenlohns.

Das Urteil des Bundessozialgerichts

In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht im Januar 2023 beurteilt hat, forderte ein teilzeitbeschäftigter Rettungssanitäter von seinem Arbeitgeber dieselbe Bezahlung wie seine vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Der als Minijobber beschäftigte Rettungssanitäter erhielt trotz gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit nur einen Stundenlohn von 12 Euro statt 17 Euro.

Der Arbeitgeber begründete die niedrigere Bezahlung pro Arbeitsstunde mit geringerer Planungssicherheit und dem damit einhergehenden höheren Planungsaufwand, schließlich könne er die hauptamtlichen Rettungssanitäter zu festen Diensten und Schichten einteilen. Minijobberinnen und Minijobber können ihre Arbeitszeit hingegen flexibel und frei gestalten. Dies bedeute mehr Aufwand für den Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht München sah in dem geringeren Stundenlohn des Minijobbers eine Benachteiligung. Die aufgeführten Gründe des Arbeitgebers – niedrigere Planungssicherheit, höherer Aufwand – stellen keinen sachlichen Grund dar, der eine Ungleichbehandlung erlauben würde. Das Bundesarbeitsgereicht bestätigt, dass die freie oder vorgegebene Einteilung der Arbeitszeit unerheblich für das unterschiedlich hohe Gehalt der Beschäftigten ist.

Im Minijob haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei gleicher Qualifikation und gleicher Arbeit also Anspruch auf denselben Stundenlohn wie Voll- und Teilzeitbeschäftigte.

Die Pressemitteilung zu diesem Urteil finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts.

Minijobber müssen Minijob-Grenze beachten

Hat eine Minijobberin oder ein Minijobber Anspruch auf denselben Stundenlohn wie ein anderer Beschäftigter, ist trotzdem die Minijob-Grenze zu beachten. Im Minijob darf durchschnittlich nicht mehr als 520 Euro monatlich verdient werden. Überschreitet der Lohn diese sogenannte Geringfügigkeitsgrenze, liegt in der Regel kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen hilft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Als Sozialversicherungsträger informiert die Minijob-Zentrale über Rechte und Regelungen im Minijob. Bei individuellen arbeitsrechtlichen Fragen, können Minijobberinnen und Minijobber sich an das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden. Die Service-Hotline zum Arbeitsrecht ist montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004 erreichbar.

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