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Arbeitgeberanteil für Minijobs

Kosten für einen Minijob?

Minijobber sind geringfügig Beschäftigte, die im Jahr 2024 monatlich höchstens 538 Euro verdienen dürfen. Im Rahmen eines Minijobs (früher 520 Euro-Basis und davor 450 Euro) wird der Bruttolohn nahezu ohne Abzüge ausgezahlt, was für Arbeitgeber von Vorteil ist, da keine Sozialabgaben anfallen.

Neben der flexiblen Einsatzmöglichkeit von Minijobbern ist auch der bürokratische Aufwand weitaus geringer im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten. Als Arbeitgeber müssen Sie lediglich darauf achten, dass die Anzahl der Arbeitsstunden und der gezahlte Lohn innerhalb der gesetzlichen Regelungen liegen. Je nach Art der geringfügigen Beschäftigung sind unterschiedliche pauschale Abgaben als Arbeitgeberanteil an die Minijob-Zentrale zu entrichten.


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Das sind die Abgaben für einen Minijob 2024 im gewerblichen Bereich

Wir haben hier zunächst die übliche Beschäftigung im gewerblichen Bereich aufgeführt. Zum 1. Januar 2023 sanken die Umlagen U1 und U2. Außerdem ist die verabschiedeten Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022 eine Senkung der Insolvenzgeldumlage eingeflossen. Die übrigen Abgaben, die für einen Minijob im gewerblichen Bereich an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind, bleiben unverändert. Hier unsere Übersicht:

dynamischer Minijob 2024 kurzfristiger Minijob
Krankenversicherung 13 % keine Abgabe
Rentenversicherung 15 % keine Abgabe
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 % keine Abgabe
Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) 1,1 % 1,1 %
Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) 0,24 % 0,24 %
Insolvenzgeldumlage 0,06 % 0,06 %
Steuer 2 % Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers 25 % pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers
Gesetzliche Unfallversicherung (UV) individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger

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Arbeitgeberanteil
13,0 % zur Krankenversicherung = 67,60 € *Pflichtabgabe
Der Beschäftigte ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

18,60 % voller Rentenversicherungsbeitrag = 96,72 € *Pflichtabgabe
Volle gesetzlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen RV.  Dabei sind 15 % vom Arbeitgeber abzuführen. Der Arbeitnehmeranteil von 3,6%/ 16,20 € wird vom Lohn des Minijobber einbehalten. Hat sich der Arbeitnehmer von dem gesetzlichen Arbeitnehmeranteil befreien lassen, so müssen die 3,6% ausgezahlt werden.

2,00 % Lohnsteuer = 10,40 € * Pflichtabgabe
Es wird eine einheitliche Pauschsteuer gezahlt. Ausnahmen bei Versteuerung über die Lohnsteuerkarte.

0,90 % Umlage U 1 = 4,68 €
Die Umlage 1 (U1) für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt 0,70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts.

0,29 % Umlage U 2 = 1,51 €
Die Umlage 2 (U2) für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft beträgt 0,24 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts.

0,09 % Insolvenzgeldumlage = 0,47 €
Zweck der Insolvenzgeldumlage ist, dass im Inland beschäftigte Arbeitnehmer von den Agenturen für Arbeit (im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers) zum Ausgleich des  ausgefallenen Arbeitsentgelts für max. 3 Monate Insolvenzgeld erhalten.

Summe der Abgaben des Arbeitgebers (pro Monat) – 162,66 €
Arbeitnehmeranteil bei Zahlung der voll RV –  18,72 €

Gesamtabgaben welche an die Minijob-Zentrale gezahlt werden = 181,38 €

Die Gesamtausgaben mit Lohn an Arbeitnehmer, Abgaben und Umlageverfahren bei der Beschäftigung einer 520 Euro Kraft.


> Wie hoch sind die Abgaben bei einem Minijob im Privathaushalt? <


Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Wer in seiner Firma Minijobber beschäftigt, der muss diese bei der Minijob-Zentrale melden. Das ist die Aufgabe des Arbeitgebers. Meldungen müssen je nach geringfügiger Beschäftigung, aber auch nach kurzfristigere Beschäftigung, unterschiedlich durchgeführt werden.

Bei der Minijob-Zentrale müssen alle Minijobber angemeldet werden die in Deutschland beschäftigt sind. Vor allem wenn für sie das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, findet in den meisten Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung.


Erklärung Begriffe:
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) beträgt 13 % und ist nur zu zahlen, wenn Ihr Minijobber gesetzlich krankenversichert ist.

Beitrag zur Pflegeversicherung (PV) – Keine Abgabe

Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (RV) beträgt 15 %

Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) beträgt 3,6 %
*als Differenz zum vollen Pflichtbeitrag von 18,6 % (ausgehend von mindestens 175 Euro) – Sie zahlen immer nur 15 % vom tatsächlichen Verdienst.

Umlage 1 (U1) beträgt 1 % = Zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit des Minijobbers. Ist nur zu zahlen, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert.

Umlage 2 (U2) beträgt 0,39 % = Zum Ausgleich der Aufwendungen des Arbeitgebers bei Schwangerschaft/Mutterschaft. Diese Umlage zahlen Sie auch für männliche Minijobber.

Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) – individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger =Die gesetzliche Unfallversicherung ist für alle Arbeitgeber Pflicht. Im Gewerbe müssen Sie als Arbeitgeber Ihren Minijobber selbst bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden und Beiträge bezahlen. Damit schützen Sie sich vor Ansprüchen Ihres Minijobbers wegen eines Unfalls.

Arbeitslosenversicherung keine Abgabe

Insolvenzgeldumlage beträgt 0,06 %

Steuer beträgt 2 % Pauschsteuer = Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale, wenn Sie auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen verzichten.

Was kann man als Arbeitgeber tun, wenn es finanzielle Engpässe gibt?
Gerade Neugründungen und Kleinere Unternehmen geraten zu Anfang schnell einmal in finanzielle Probleme. Da lassen zum Beispiel die Zahlungen von Kunden auf sich warten und die Abgaben an die Minijob Zentrale stehen ins Haus. Diese werden halbjährlich in Rechnung gestellt. Sollten Sie nun einmal in eine solche Situation geraten, empfiehlt es sich der Minijob-Zentrale frühzeitig Bescheid zu geben. Einen formlosen Antrag finden Sie auf der jeweiligen Seite. Ebenfalls besteht die Möglichkeit dort anzurufen, den Vorfall zu schildern und um Stundung zu bitten.


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Hinweis!
Wir hoffen Ihnen hier umfassend über die neue Regelung der dynamischen Minijobs Informationen bereitzustellen. Eine Haftung und Gewährleistung sind von dem Betreiber dieser IT-Seite ausgeschlossen und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Des weiteren machen wir darauf aufmerksam, das das Kopieren von den hier aufgeführten Inhalten und verwenden in weiteren Medien/IT-Seiten, ohne schriftliche Erlaubnis des Seitenbetreibers, nicht gestattet ist!