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Minijob-Zentrale

Anmeldung bei der Minijob-Zentrale

Bei der Minijob-Zentrale müssen alle Minijobber angemeldet werden die in Deutschland beschäftigt sind. Vor allem wenn für sie das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Wohnt und arbeitet eine Person ausschließlich in Deutschland, findet in den meisten Fällen das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung. Gilt für einen Arbeitnehmer das deutsche Sozialversicherungsrecht, darf er nur bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, wenn er eine geringfügige Beschäftigung ausübt. Beispiel: Eine Haushaltshilfe aus Osteuropa, die regelmäßig mehr als 450 Euro monatliches Entgelt erhält, übt keinen Minijob aus. Sie ist als versicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ist in diesem Fall nicht möglich.

Anmeldung im Ausland

Gilt für die Person das Sozialrecht eines anderen Staates, muss auch der Arbeitgeber in Deutschland die Beschäftigung der ausländischen Sozialversicherung melden. Eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erfolgt in diesem Fall nicht. Achtung! Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten immer bei ihrem Sozialversicherungsträger im Heimatstaat nachfragen, ob die Aufnahme eines Minijobs sich nachteilig auf ihre soziale Absicherung auswirken könnte. Durch die Ausübung eines Minijobs in Deutschland entsteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb sollten ausländische Minijobber immer vorher klären, ob ein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Dienstleistungsfreiheit – Entsendung aus dem Ausland

Wenn Unternehmen, zum Beispiel aus Osteuropa, Aufträge in Deutschland ausführen, können sie dazu ihre Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Für diese Arbeitnehmer gilt im Rahmen der Entsendung das Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Entsendestaates (Einstrahlung).Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt in Deutschland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Dies bescheinigt der ausländische Sozialversicherungsträger mit „Vordruck A1“ bzw. „Vordruck E 101“. Solche entsandten Arbeitnehmer dürfen nicht bei der Minijob-Zentrale oder einem anderen Träger der deutschen Sozialversicherung angemeldet werden. Mit den sogenannten „Entsenderichtlinien“ wurden in Deutschland für einige Branchen Regelungen geschaffen, die den fairen Wettbewerb zwischen den deutschen und ausländischen Anbietern sicherstellen sollen. So sind zum Beispiel in den Bereichen Baugewerbe, Gebäudereinigung, Briefdienstleistungen sowie der Pflegebranche weitere Vorgaben wie Mindestlöhne und andere arbeitsrechtliche Mindeststandards zu beachten. Weitere Auskünfte dazu erteilen die Agenturen für Arbeit.

SEPA – Der einheitliche europäische Zahlungsverkehrsraum

Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, kurz SEPA genannt, die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren neu geregelt. Das SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC ersetzt die bisherige Einzugsermächtigung. Ab dem 1. Februar 2014 ist SEPA für Unternehmen, Behörden, Handel und Vereine in allen teilnehmenden Ländern verpflichtend anzuwenden. Die deutschen Lastschrift- und Überweisungsverfahren werden zurzeit noch parallel angeboten, zum 31. Januar 2014 jedoch eingestellt. Die Minijob-Zentrale stellt den Lastschrifteinzug zur Fälligkeit Januar 2014 auf SEPA um.

Minijobber aus dem Ausland

Bulgarische und rumänische Staatsbürger dürfen ab dem 1. Januar 2014 ohne Arbeitserlaubnis arbeiten Seit dem 1. Mai 2011 dürfen die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Nur Arbeitnehmer aus den EU-Staaten Rumänien und Bulgarien benötigten weiterhin eine Arbeitsgenehmigung. Diese Regelung endet nun zum 31. Dezember 2013. Damit besitzen rumänische und bulgarische Staatsbürger ab dem 1. Januar 2014 die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der anderen europäischen Staaten.

Übergangszeit für Arbeitnehmer aus Kroatien Eine Ausnahme besteht für Bürger des jüngsten EU-Mitgliedsstaats. Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU. Für eine Übergangszeit von zwei Jahren benötigen kroatische Staatsangehörige für die Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitserlaubnis. Diese Übergangsregelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2015.Für bestimmte Personengruppen gelten jedoch bereits während dieser Zeit weitgehende Zulassungserleichterungen. Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen hiernach folgende Beschäftigte:
• Fachkräfte mit Hochschulabschluss bei entsprechend qualifizierter Beschäftigung
• Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung
• Saisonbeschäftige (in Land- und Forstwirtschaft, Obst- und Gemüseverarbeitung, Sägewerken und im Hotel- und Gaststättengewerbe)

Keine Arbeitsgenehmigung benötigen kroatische Arbeitnehmer, die sich bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Deutschland aufhalten. Weitere Informationen hält die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Agentur für Arbeit (ZAV) bereit. ZAV: www.zav.de/arbeitsmarktzulassung.
Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen nach wie vor eine Arbeitsgenehmigung. Weitere Informationen dazu erteilen die örtlichen Ausländerbehörden. Sozialversicherung für Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland. Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialrecht eines Staates anzuwenden ist.

Minijobber einstellen

Beschäftigung in mehreren Staaten

Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, muss erst entschieden werden, welches Sozialversicherungsrecht für diesen Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen gilt. Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland eine weitere Beschäftigung ausübt, sollte der Arbeitgeber der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland deshalb in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (www.dvka.de) ist immer für die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig, wenn ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren europäischen Mitgliedstaaten gleichzeitig ausübt.

Minijob-Arbeitnehmer wohnt nicht in Deutschland

Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus. Minijob-Arbeitnehmer wohnt in Deutschland Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, trifft die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt. Wenn der Arbeitnehmer als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert ist, kümmert sich die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V., Postfach 08 02 54, 10002 Berlin um die Klärung.

Rechtzeitige Antragstellung des Arbeitnehmers bei nicht gewünschter Beitragszahlung zur Rentenversicherung erforderlich
Der Minijobber kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht steht unter bei der Minijob Zentrale zur Verfügung. Er wirkt höchstens bis zum Ersten des Monats zurück, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Meldepflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages mitzuteilen. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf mehr als 520 Euro anheben beziehungsweise bereits angehoben haben. Die Anzeige erfolgt mit der Anmeldung zur Sozialversicherung unter Angabe der Beitragsgruppe „5“ im Feld Rentenversicherung. Wird der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht später gemeldet, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs folgt.

Meldepflicht besteht auch in den Fällen, in denen kein Beitragsgruppenwechsel erfolgt
In Fällen, in denen eine bisher rentenversicherungsfreie Beschäftigung nahtlos in eine von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigung übergeht, ändert sich die bestehende Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung nicht. Es ist aber gesetzlich festgelegt, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erhöhung des Verdienstes auf mehr als 400 Euro mit dem Meldegrund „33“ abgemeldet und mit Beginn des folgenden Kalendermonats mit dem Meldegrund „13“ wieder angemeldet wird.

Arbeitgebern, die Meldungen per Papierbeleg übermitteln, steht hierfür das Formular „Anzeige der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zur Verfügung. Eine Kopie dieser Meldung muss der Arbeitgeber mit den Entgeltunterlagen aufbewahren. Das Formular erhalten Sie bei der Minijob Zentrale.

Fallgruppe I:
Im Monat der Entgelterhöhung auf mehr als 400 Euro lag ein Befreiungsantrag beim Arbeitgeber vor. Dies ist der Minijob-Zentrale bisher nicht gemeldet worden. In diesen Fällen akzeptiert die Minijob-Zentrale bis zum 30. Juni 2014 die fehlende Meldung. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Minijob-Zentrale von der Rentenversicherungspflicht befreit. Für Entgelterhöhungsfälle ab 1. Juli 2014 muss der Arbeitgeber den Eingang eines Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht innerhalb von sechs Wochen mit Meldung der RV-Beitragsgruppe „5“ Meldegrund „13“ bei der Minijob-Zentrale melden. Der Minijob nach altem Recht muss zuvor mit Meldegrund „33“ abgemeldet werden.

Fallgruppe II:
Bisher liegt nach der Erhöhung des Entgelts auf mehr als 400 Euro kein Befreiungsantrag beim Arbeitgeber vor. In diesen Fällen greift das vom Gesetzgeber geschaffene Verfahren zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die Befreiung wirkt grundsätzlich erst ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag beim Arbeitgeber eingeht. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht vom Tag der Erhöhung des Entgelts auf mehr als 400 Euro pro Monat bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung.

Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 28. Februar 2014 muss die ursprüngliche Meldung mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung storniert und gegen die Beitragsgruppe „1“ ausgetauscht werden. Für diesen Zeitraum tritt Rentenversicherungspflicht ein. Ab dem 1. März 2014 wirkt die Befreiung von der Rentenversicherung. Es muss eine Meldung mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung abgegeben werden.

Bei Fragen zum Minijob oder Verdienstgrenzen erreichen Sie die Minijob Zentrale:
Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr unter
Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797
Aus dem Ausland: 0049 355 2902-70799

www.Minijob-Zentrale.de

 


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