Mindestlohn auch bei Minijobs?
Ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn auf brutto 12,41 Euro pro Stunde. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde.
Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder Minijobber handelt.
Wird sich die Minijob-Grenze ändern?
Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob, auch Minijob-Grenze genannt, ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Mit der Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns steigt auch die Minijob-Grenze. Ab Januar 2024 erhöht sich diese von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze steigt entsprechend auf 6.456 Euro.
Wie viele Stunden dürfen Minijobber pro Monat arbeiten?
Bis zum 31. Dezember 2023, solange der gesetzliche Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde liegt, können Minijobber und Minijobberinnen etwa 43 Stunden im Monat (520 Euro : 12) arbeiten. Bei einem höheren Stundenlohn als dem Mindestlohn verringert sich die maximale Arbeitszeit im Minijob entsprechend.
Ab dem 1. Januar 2024 ändert sich an der maximalen Arbeitszeit im Minijob jedoch nichts, da der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze seit Oktober 2022 miteinander verknüpft sind. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro können Minijobberinnen und Minijobber weiterhin etwa 43 Stunden im Monat arbeiten.
Wird sich etwas bei den Midijobs ändern?
Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro im Januar 2024 ändert sich auch die untere Verdienstgrenze für Midijobs. Ein Midijob beginnt dort, wo ein Minijob endet.
Bisher begann ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 beginnt ein Midijob erst ab 538,01 Euro. Die obere Grenze für Midijobs bleibt unverändert und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.
Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und müssen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gemeldet werden.
Sind weitere Erhöhungen des Mindestlohns geplant?
Die nächste Erhöhung des Mindestlohns wurde ebenfalls bereits beschlossen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Verdienstgrenze wird dann 556 Euro pro Monat betragen.
Dürfen Minijobber auch mehr verdienen?
Im Jahr 2024 dürfen Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten, aufgrund schwankender Einkünfte, mehr als 538 Euro verdienen, solange ihr Gesamtverdienst die voraussichtliche Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro nicht überschreitet. Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf jedoch nicht höher als 538 Euro sein, damit es weiterhin als Minijob gilt.
Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Minijob-Grenze überschreiten, selbst wenn dies dazu führt, dass sie die geplante Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro überschreiten. Dies sollte jedoch aufgrund unvorhergesehener Umstände geschehen, wie beispielsweise einer Krankheitsvertretung. In diesen Monaten darf der Gesamtverdienst nicht mehr als das Doppelte der geplanten monatlichen Verdienstgrenze, also 1.076 Euro, betragen.
Arbeitgeber – Pflichten und Strafen
Alle Unternehmen müssen seit dem 01.01.2015 den gesetzlichen Mindestlohn zahlen und haben eine Aufzeichnungspflicht. das heißt das Sie als Arbeitgeber spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung den Beginn, das Ende und die Dauer der geleisteten Arbeit dokumentieren müssen. Das trifft etwa auf die Gastronomie, den Messebau oder das Baugewerbe zu.
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Geringfügige Beschäftigungen müssen Branchenunabhängig dokumentiert werden und die Dokumente für mindestens zwei Jahre aufbewahren. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater zu beraten. Wichtig zu wissen ist, dass bereits ab einem Verdienst von 520,01 Euro die Sozialversicherungspflicht einsetzt. Ein Nichtbeachtung kann hohe Nachzahlungen und Strafen nach sich ziehen.
Halten sich Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen nicht an das Mindestlohngesetz, können für sie im Nachhinein Nachzahlungen anfallen.
Die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert künftig die Einhaltung der Mindestlohn-Zahlungen und darf Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen von Unternehmen und Betrieben nehmen. Nichtzahlern drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Zudem handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit!
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