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Rentenversicherung

Rentenversicherungspflicht bei Minijobs!
Jeder der nach dem 31.12.2012 einen Minijob aufgenommen hat, unterliegt der Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung. Ausnahme: Bezieher einer Vollrente, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und Arbeitnehmer die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren. Diese unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Alle Rentenversicherungspflichtige erhalten das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie zum Beispiel medizinische Rehabilitation oder Rente wegen Erwerbsminderung beinhaltet.

Hierfür werden dann 3,9 Prozent ihres Einkommens in die Rentenkasse gezahlt. Bei einer Beschäftigung in einem Privathaushalt sind es sogar 13,9 Prozent. Mit einem Monatslohn von 520 Euro, sind das bei einem gewerblichen Arbeitgeber 17,55 Euro Eigenanteil im Monat für den Arbeitnehmer. Arbeiten sie bei einem privaten Haushalt so sind das 62,55 Euro. Sie als 520 Euro Jobber, erwerben hierdurch Versicherungsschutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung – einschließlich Reha-Maßnahmen, Erwerbsminderungsrenten und der Möglichkeit, Riester-Renten staatlich gefördert zu bekommen.

Rentenversicherungspflicht
Bei einem 520 Euro Job erhöht sich während eines ganzen Jahres ihre spätere Rente, nach derzeitigem Stand, um rund 4,50 Euro. Diese Versicherungspflicht in der Rentenversicherung kann mit dem unten angegeben Antrag zwar abgewählt werden, aber wir raten davon ab. Denn zum einen sind 4,50 eben auch 4,50 und zum anderen zählen, für den späteren Anspruch an Rente, eben auch die eingezahlten Jahre um den vollen Anspruch an Rente geltend machen zu können.

Vorteile der Versicherungspflicht für den Minijobber ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für
* einen früheren Rentenbeginn
* Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben)
* den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung,
* die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
* den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung
* die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung

Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Da der Arbeitgeber bereits 15 Prozent Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist von dem Minijobber nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz auszugleichen.

Rentenbeitrag ablehnen ? – lesen Sie hier mehr dazu


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