Das sind die Beiträge für Minijobs im Jahr 2023
Zum 1. Januar 2023 ändern sich die Umlagen U1 – Erstattung bei Krankheit und U2 – Erstattung bei Mutterschaft der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage U1 steigt von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent. Die Umlage U2 sinkt hingegen von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent.
Außerdem ist eine Senkung der Insolvenzgeldumlage von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent geplant. Die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 ist aber noch nicht verkündet.
Die übrigen Sozialversicherungsbeiträge und die Steuern für Minijobs im gewerblichen Bereich ändern sich zum Jahreswechsel nicht. Gezahlt werden die Beiträge und Steuern von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen direkt an die Minijob-Zentrale. Arbeitnehmende müssen keine eigenen Zahlungen vornehmen.
Im Jahr 2023 fallen daher für Minijobs folgende Abgaben an:
520-Euro-Minjob | Kurzfristiger Minijob | |
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung | 13 % | keine Abgabe |
Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung | 15 % | keine Abgabe |
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,6 % | keine Abgabe |
Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) | 1,1 % | 1,1 % |
Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) | 0,24 % | 0,24 % |
Insolvenzgeldumlage* | 0,06 % | 0,06 % |
Steuer | 2 % Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers | 25 % pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
*Die Inso-Umlage wird im Jahr 2023 voraussichtlich 0,06 Prozent betragen. Die Insolvenzgeldumlageverordnung 2023 ist noch nicht verabschiedet.
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Hinweis für Arbeitgeber mit Dauer-Beitragsnachweis
Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber reichen uns einen Dauer-Beitragsnachweis ein, wenn der Verdienst ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer monatlich gleich bleibt. Der Dauer-Beitragsnachweis gilt auch über den Jahreswechsel hinaus. Erst wenn sich der Verdienst der Arbeitnehmenden ändert, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen neuen Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale übermitteln.
Arbeitgebende, die ihre Beiträge überweisen, sollten außerdem daran denken, gegebenenfalls den Dauerauftrag bei ihrer Hausbank anzupassen. Mehr zum Thema Dauer-Beitragsnachweis und SEPA-Basislastschriftmandat gibt es auf unserer Internetseite.