Wer kann einen Minijobber einstellen?
Sowohl private Haushalte als auch Gewerbe können Minijobber anstellen. Aber Achtung: Im Privaten gelten nur sogenannte haushaltsnahe Tätigkeiten wie etwa Putzen, Kinderbetreuung oder Gartenarbeit als geringfügige Beschäftigung. Andere Aufgaben müssen Unternehmer als gewerblichen Minijob anmelden.
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Wann muss man einen Minijob anmelden?
Die Anmeldung muss der Arbeitgeber mit der ersten Abrechnung, spätestens jedoch 6 Wochen nach dem Start des Arbeitsverhältnisses, bei der Minijob-Zentrale angemeldet haben. Achtung: Wer dagegen verstößt, handelt nach dem Gesetz ordnungswidrig und kann ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro riskieren.
Wer ist für die Anmeldung von Minijobber Ansprechpartner?
Träger für die Anmeldung und Bearbeitung von Minijobber ist die Knappschaft-Bahn-See mit der „Minijob-Zentrale“ Dies ist die zentralen Anlaufstelle für alle, die einen Minijobber anmelden wollen oder weitere Infos dazu erhalten möchten.
Die Minijob Zentrale erreicht man :
Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr unter
Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797
Aus dem Ausland: 0049 355 2902-70799
www.Minijob-Zentrale.de
Wie meldet man den Minijob an?
Die Anmeldung geht generell über die Minijob-Zentrale. Das ist die Einzugs- und Meldestelle für geringfügige Beschäftigungen in ganz Deutschland. Privathaushalte können ihre Haushaltshilfe online oder per Post anmelden. Gewerbliche Arbeitgeber nutzen für 450-Euro-Jobs und kurzfristige Erwerbstätigkeiten ein bestimmtes Programm (siehe Schritt 2). Außerdem müssen sie den Mitarbeiter bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden und dessen Beiträge zahlen.
Schritt 1: Der neue Angestellte sollte einen Personalfragebogen ausfüllen. Dadurch kann das Unternehmen einschätzen, wie er sozialversicherungspflichtig zu beurteilen ist. Den Fragebogen sollte man aufheben, um ihn etwa bei Betriebsprüfungen vorlegen zu können. Beachten Sie bitte: Ein Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag!
Schritt 2: Die Angaben zur Sozialversicherung melden Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in einem Online-Formular über das Programm sv.net. Zum Einloggen benötigt man unter anderem die Betriebsnummer. Wer noch keine hat, bekommt sie über den Onlineantrag für die Betriebsnummer. Wie sv.net funktioniert, zeigt ein Erklärvideo. Außerdem finden sich im Programm Ausfüll-Hinweise für das Formular.
Branche-Sonderfall! Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko zur Schwarz- oder illegalen Arbeit besteht, müssen laut § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV nicht nur den Minijobber über sv.net anmelden, sondern auch eine Sofortanmeldung vornehmen, spätestens zum ersten Arbeitseinsatz. Laut Bundesagentur für Arbeit gehört dazu etwa das Bau- oder Gaststättengewerbe. (Hier eine Übersicht, wen die Sofortanmeldung betrifft). Die Meldung können Arbeitgeber über sv.net vornehmen und diese wird dann an die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt.
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Hinweis!
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