Welche Rentner profitieren von der Energiepreispauschale?
Die Energiepreispauschale erhalten alle Rentnerinnen und Rentner, die am 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Dazu zählen Alters-, Erwerbminderungs- oder Hinterbliebenenrenten. Ebenso profitieren Menschen, die zum Stichtag Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz haben. Ein Wohnsitz im Inland ist zudem erforderlich.
Rentnerinnen und Rentner, die mehrere Renten – zum Beispiel eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente – beziehen, erhalten Energiepreispauschale von 300 Euro nur einmal.
Wie funktioniert die Auszahlung der Energiepreispauschale?
Rentnerinnen und Rentner müssen keinen Antrag auf Auszahlung stellen. Die Zahlung erfolgt bis zum 15. Dezember 2022 automatisch durch die jeweilige Rentenzahlstelle.
Die Pauschale wird als Einmalzahlung auf das bekannte Bankkonto der Rentnerinnen und Rentner ausgezahlt.
Ist die Energiepreispauschale steuer- und beitragspflichtig?
Die Energiepauschale ist in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig. Es sind somit keine Abgaben zur Sozialversicherung zu zahlen.
Der Zuschuss ist jedoch steuerpflichtig. Weitere Informationen zur Steuerpflicht finden Rentnerinnen und Rentner auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Hinweis: Die Energiepreispauschale wird nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen angerechnet.
Erhalten Rentner mit einem Minijob die Energiepreispauschale doppelt?
Der doppelte Bezug der Energiepreispauschale ist möglich. Rentnerinnen und Rentner, die einen Minijob ausüben, können sowohl als Beschäftige als auch als Rentenbezieher profitieren.
Hat ein Rentner oder eine Rentnerin die Energiepreispauschale bereits vom Minijob-Arbeitgeber erhalten, wird ihm oder ihr das Geld durch die jeweilige Zahlstelle ein zweites Mal ausgezahlt.
Bei individuellen Fragen wenden sich auch Rentnerinnen und Rentner am besten direkt an die Finanzverwaltung.