Bei Flüchtlingen wird je nach Stand des Asylverfahren unterschieden:
* Asylsuchende mit noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Aufenthaltsgestattung liegt vor)
* Geduldete Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, welche aus Gründen von Krankheit o.ä. nicht abgeschoben werden können.
* Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis
Voraussetzungen für die Beschäftigung in einem Minijob
Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen können nicht ohne Weiteres einen Minijob ausüben. Für beide Gruppen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Hier muss die Erlaubnis für eine konkrete Beschäftigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. In Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit wird eine Zustimmung oder Ablehnung erteilt.
Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen dürfen jeder Beschäftigung nachgehen.
Flüchtlinge in einem 520-Euro-Minijob
Haben geflüchtete Menschen eine Arbeitserlaubnis, können sie einen Minijob ausüben. Hier ist wichtig zu wissen: Arbeitgeber müssen für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, wenn Flüchtlinge in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert sind. Sobald eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, kommt auch die Pauschalbeitragspflicht in der geringfügigen Beschäftigung zum Tragen. Ob eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt, können Sie bei der für den geflüchteten Menschen zuständigen Krankenkasse – im Regelfall auf der elektronischen Gesundheitskarte ersichtlich- erfragen. Ansonsten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis in Deutschland.
Flüchtlinge mit einer kurzfristigen Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Ausgenommen hiervon sind Personen, die berufsmäßig beschäftigt sind und mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies trifft auf geflüchtete Menschen zu. Verdienen sie also mehr als 520 Euro im Monat, sind sie immer berufsmäßig beschäftigt, so dass eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen ist.
Bei Fragen zum Minijob oder Verdienstgrenzen:
Montag bis Freitag von 7:00 bis 19:00 Uhr unter
Tel.: 0355 2902-70799
Fax: 0201 384-979797
Aus dem Ausland: 0049 355 2902-70799
www.minijob-zentrale.de
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