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Bürgergeld und Minijob – Was Minijobber wissen müssen

Was muss man als Bürgergeld Bezieher beim Minijob beachten?

Das Gehalt bzw. der Lohn, der mit dem Minijob verdient wird, ist reguläres Einkommen, dass auf das Bürgergeld angerechnet wird – jedoch nur im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen. Und diese greifen schon beim ersten Euro des Minijob-Gehalts. Ein Minijob muss dem Jobcenter gemeldet werden, selbst dann, wenn man weniger als 100 Euro verdient. Das Jobcenter erklärt bei Bedarf genau, wie viel vom Verdienst auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Wie wird das Geld aus dem Minijob auf das Bürgergeld angerechnet?

Der Grundfreibetrag beim Bürgergeld für jede Art von Erwerbseinkommen beträgt 100 Euro. Das bedeutet: diese Summe darf der Minijobber in jedem Fall behalten. Einnahmen oberhalb von 100 Euro bis zu 538 Euro Euro (mehr darf im Minijob ohnehin nicht verdient werden), werden zu 80 Prozent auf das Bürgergeld angerechnet, 20 Prozent von den 438 Euro dürfen behalten werden.

Minijob und Mindestlohn 2024

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2024 steigt auf 12,41 Euro pro Stunde. Maiximal dürfen im Minijob deshalb 538 Euro verdient werden. Diese Summe erhält man, wenn man mit dem Mindestlohn ca. 43 Stunden im Monat arbeitet.

Was ist das Bürgergeld und wer bekommt es?

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Es soll das wirtschaftliche Existenzminimum sichern, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden kann. Wer bisher Anspruch auf Hartz IV oder Sozialgeld hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Das Bürgergeld-Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und wird in zwei Schritten umgesetzt: Zum 1. Januar und zum 1. Juli 2023. Eine Übersicht der Bürgergeld-Regelungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Was müssen Bürgergeld-Bezieher mit einem Minijob beachten?

Personen, die Bürgergeld beziehen, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten, damit die Leistung nicht gekürzt wird. Für Minijobberinnen und Minijobber, die Bürgergeld beziehen, bleiben 100 Euro des Verdienstes aus einem Minijob anrechnungsfrei. Einkommen, das diesen Freibetrag übersteigt, wird anteilig auf das Bürgergeld angerechnet. Minijobberinnen und Minijobber, die Bürgergeld beziehen, können sich dahingehend beim Jobcenter informieren. Ab dem 1. Juli 2023 gelten für bestimmte Personen sogar höhere Freibeträge. Für junge Menschen bleibt das Einkommen
  • aus Schüler- bzw. Studentenjobs und
  • aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie
  • aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem freiwilligen Dienst als FSJ- oder FÖJ-Leistende
bis zur Höhe der Minijob-Grenze von 520 Euro anrechnungsfrei. Das gilt auch während einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Der Verdienst aus einem Schülerjob während der Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Dürfen Bürgergeld-Bezieher eine kurzfristige Beschäftigung ausüben?

Wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber in einer kurzfristigen Beschäftigung mehr als 520 Euro verdient, muss der Arbeitgeber Berufsmäßigkeit prüfen. Bürgergeld-Bezieher gelten immer als berufsmäßig beschäftigt. Sie dürfen keine kurzfristige Beschäftigung mit einem Verdienst über 520 Euro ausüben.

Wo kann ich mich über das Bürgergeld informieren?

Informationen zum Bürgergeld finden Minijobberinnen und Minijobber auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dort finden Sie auch „Fragen und Antworten zum Bürgergeld“. Ansprechpartner ist außerdem Ihr zuständige Jobcenter.