Abgaben sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen die Abgaben für alle Minijobber an die Minijob-Zentrale. Das sind sowohl die Abgaben für geringfügig Beschäftigte als auch für kurzfristig Beschäftigte. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berechnen die Abgaben und teilen die Höhe mittels Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale mit.
Das sind die Abgaben im Minijob
Handelt es sich um einen Minijob mit Verdienstgrenze, also eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bis regelmäßig maximal 520 Euro monatlich, zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber monatlich folgende Abgaben:
- Pauschlabeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
- Umlage 1 (Umlage als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit)
- Umlage 2 (Umlage als Ausgleich für Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
- Insolvenzgeldumlage (Umlage für den Fall einer Insolvenz)
- einheitliche Pauschsteuer
Den individuellen Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Für kurzfristig Beschäftigte fallen folgende Abgaben an:
- Umlage 1
- Umlage 2
- Insolvenzgeldumlage
Der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist ebenfalls an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu zahlen. Steuern entrichten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber direkt an das jeweils zuständige Finanzamt.
Die Höhe der Beiträge können Sie unserer Übersicht für Minijobs entnehmen. Oder Sie berechnen die Abgaben Ihrer Beschäftigten ganz einfach online mit unserem Minijob-Rechner.
Oft stehen der monatliche Verdienst der Minijobberinnen und Minijobber und damit die Höhe der zu zahlenden Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht fest. Welche beiden Möglichkeiten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in diesem Fall zur Ermittlung der Beitragshöhe haben, erklären wir auf unserer Internetseite.
Beitragsnachweis statt Rechnung
Haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die monatlichen Abgaben für ihre Minijobber berechnet, teilen sie diese der Minijob-Zentrale mit. Dazu erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen sogenannten Beitragsnachweis.
Der Beitragsnachweis gilt für alle Minijobberinnen und Minijobber des Betriebes, also sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Darauf werden die jeweiligen Beiträge, Umlagen und Steuern einzeln und in einer Gesamtsumme mitgeteilt. Er gilt als Nachweis für die Sozialversicherung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten somit keine Rechnung von der Minijob-Zentrale, die sie dann bezahlen müssen.
Beitragsnachweise sind elektronisch zu übermitteln
Beitragsnachweise sind elektronisch an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können hierfür ein Entgeltabrechungsprogramm nutzen. Auch die elektronische Ausfüllhilfe sv.net bietet Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern eine kostenfreie Möglichkeit, um Beitragsnachweise für ihre Minijobber zu erstellen.