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Minijobber können auch mal mehr als 520 Euro verdienen


Im Minijob ausnahmsweise mehr als 520 Euro verdienen? Das ist möglich! Mit der Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze ändern sich ab Oktober 2022 auch die Regeln für das sogenannte Überschreiten. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Verdienst ihrer Minijobber aufgrund ungeplanter Mehrarbeit in einzelnen Monaten über 520 Euro liegt, erfahren Sie in diesem Blog. 

Das Überschreiten der Verdienstgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein

Generell gilt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers oder einer Minijobberin 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung jedoch weiterhin ein Minijob sein. Hierbei sind nur Überschreitungen zu berücksichtigen, mit denen auch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro in dem vom Arbeitgeber gewählten Prognosezeitraum für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts überschritten wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 ist dieses gelegentliche Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520 Euro verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. 

Wird die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse zu melden. 

Der monatliche Verdienst im Minijob darf maximal bei 1.040 Euro liegen 

Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Ab dem 1. Oktober 2022 dürfen Minijobberinnen und Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann eine Minijobberin oder ein Minijobber damit zukünftig im Normalfall 6.240 Euro und im Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro verdienen.

Beispiel

Ein Minijobber nimmt zum 1. November 2022 einen Minijob mit einem monatlichen Verdienst von 520 Euro auf. In den Monaten Januar und Februar 2023 erhöht sich sein Verdienst wegen einer Krankheitsvertretung jeweils auf monatlich 1.040 Euro.

Ergebnis

In den Monaten Januar und Februar 2023 liegt ein Minijob vor, da es sich innerhalb des maßgebenden Zwölf-Monats-Zeitraums (01.03.2022 bis 28.02.2023) nur um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze handelt. Der vereinbarte monatliche Verdienst von 520 Euro hat sich in dem jeweiligen Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Minijob-Grenze (1.040 Euro) erhöht. 

Fortsetzung des Beispiels

Im Juni 2023 übernimmt der Minijobber erneut eine Krankheitsvertretung und verdient in diesem Monat ebenfalls 1.040 Euro. 

Ergebnis

Im maßgebenden Zeitjahr (01.07.2022 bis 30.06.2023) liegt nunmehr ein dreimaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor. 

Das Überschreiten im Monat Juni 2023 ist daher für einen Minijob unzulässig, so dass in diesem Kalendermonat kein Minijob vorliegt. Der Arbeitnehmer muss vom 01.06. bis 30.06.2023 als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei der Krankenkasse gemeldet werden.

Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob bis zum 30. September 2022 

Für Beschäftigungszeiträume bis zum 30. September 2022 ist ein unvorhersehbares Überschreiten in maximal drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Wie hoch der Verdienst der Minijobber in den Monaten des Überschreitens ist, spielt dabei keine Rolle. 

Das gilt bei Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob im Oktober 2022

Bei Minijobs, in denen die monatliche Verdienstgrenze bereits vor dem 1. Oktober 2022 überschritten wurde und im Oktober 2022 erneut, ist die in dem Monat des unvorhersehbaren Überschreitens geltende Rechtslage entscheidend. Bei einem Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Oktober 2022 sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar:

  • Die Verdienstgrenze im Minijob wurde innerhalb des zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums (01.11.2021 bis 31.10.2022) bereits dreimal (bis zum 30. September 2022 zulässig) unvorhersehbar überschritten. Ein Überschreiten im Oktober 2022 ist dann nicht mehr zulässig.
  • Die Verdienstgrenze im Minijob wurde innerhalb des zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums bereits zweimal unvorhersehbar überschritten. Im Oktober 2022 darf die Verdienstgrenze nicht mehr überschritten werden. 
  • Die Verdienstgrenze im Minijob wurde innerhalb des zurückliegenden Zwölf-Monats-Zeitraums noch nicht oder erst einmal unvorhersehbar überschritten. Im Oktober 2022 darf die Verdienstgrenze bis zur Höhe von 1.040 Euro überschritten werden. 

Weitere Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber in unserem FAQ.

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Quelle: Minijob Zentrale