Suche
Close this search box.

Minijob im Privathaushalt: Wenn die Haushaltshilfe krank ist


Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Minijobberinnen und Minijobber im Privathaushalt stehen in einem Arbeitsverhältnis wie andere Arbeitnehmer auch. Bei einer Arbeitsunfähigkeit oder bei Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber. Die gesetzliche Grundlage ist hier das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Der Minijob im Haushalt muss mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehen, bevor der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht. Erst nach Ablauf dieser Zeit sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit ihrer Beschäftigung nicht nachgehen können.

Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung

Ist die Haushaltshilfe arbeitsunfähig krank, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Verdienst für maximal sechs Wochen für dieselbe Krankheit weiterzahlen. Sechs Wochen entsprechen 42 Kalendertagen. Mitgezählt werden dabei auch die arbeitsfreien Werktage sowie Sonn- und Feiertage.

Die Entgeltfortzahlung ist in voller Höhe des Arbeitsentgelts zu zahlen, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sonst erhalten hätte.

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung finden Sie in unserem Beitrag Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Minijobber.

Arbeitgeberversicherung im Minijob

Durch die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Risiken des krankheitsbedingten Ausfalls ihrer Beschäftigten abgesichert.

Dafür zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Umlagebeitrag Umlage 1 in Höhe von 1,1 Prozent.

Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Auf Antrag erstattet die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern im Krankheitsfall des Minijobbers 80 Prozent des fortgezahlten Arbeitsentgelts. Dies gilt auch, wenn die Minijobberin oder der Minijobber privat krankenversichert ist.

Der Erstattungsantrag kann online über das Kontaktformularschriftlich oder einfach telefonisch unter der Rufnummer 0234 304 43990 gestellt werden.

Wenn die Haushaltshilfe länger als sechs Wochen krank ist

Ist die Minijobberin oder der Minijobber länger als 6 Wochen krank, besteht kein Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung. Der Minijob ist somit unterbrochen und abzumelden. Dazu nutzen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt den Änderungsscheck. Unter Punkt 3 – Ende der Beschäftigung – ist das Datum des Endes der Beschäftigung anzugeben. Als Grund ist 02 (= Arbeitsunfähigkeit der Haushaltshilfe über die 6 Wochen der Entgeltfortzahlung hinaus) einzutragen.

Nimmt die Haushaltshilfe die Beschäftigung nach der Unterbrechung wieder auf, ist der Minijob mit dem Haushaltsscheck wieder anzumelden.

Da Minijobberinnen und Minijobber selbst keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, besteht für sie kein Anspruch auf Krankengeld. Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zahlt die gesetzliche Krankenkasse somit kein Krankengeld.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform

Minijobberinnen und Minijobber erhalten zur Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung von ihrem Arzt. Für Minijobs in Privathaushalten gilt das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Zeiten von Arbeitsunfähigkeit – auch eAU-Verfahren genannt – nicht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer legen deshalb ihrem privaten Arbeitgeber weiterhin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vor. Dies muss spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss nicht bei der Arbeitgeberversicherung und auch nicht bei der Minijob-Zentrale eingereicht werden.

Unfallversicherung für Minijobs im Haushalt

Minijobberinnen und Minijobber sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor Ansprüchen der Arbeitnehmer bei einem Unfall.

Der zuständige Unfallversicherungsträger wird von der Minijob-Zentrale informiert, sobald die Anmeldung eines Minijobs eingeht. Die Minijob-Zentrale teilt den privaten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist.

Zweimal im Jahr zieht die Minijob-Zentrale mit den übrigen Abgaben auch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag ein und leitet diesen an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter.

Jeder Arbeitsunfall, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, muss dem Unfallversicherungsträger unter Angabe der zugeteilten Betriebsnummer gemeldet werden.

Achtung: Hat eine Haushaltshilfe bereits eine private Unfallversicherung, muss er oder sie trotzdem bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Benötigen Sie weitere Informationen zum Thema Lohnfortzahlung oder haben Fragen, können Sie die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See unter der Rufnummer 0234 304 43990 montags bis freitags von 8:00 bis 14:00 Uhr erreichen. Für Fragen zur Unfallversicherung wenden Sie sich an die Infoline der gesetzlichen Unfallversicherung unter 0800 6050404.

presented by
Ki Jobs