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kurzfristige Beschäftigung

kurzfristigen Beschäftigung

Gerade in der Weihnachtszeit sind kurzfristige Minijobs so begehrt wie nie. Und anders als bei einem Minijob auf 450-Euro-Basis können Aushilfen bei einem kurzfristigen Minijob so viel verdienen, wie sie möchten. Auch Arbeitgeber profitieren von geringen Sozialabgaben für kurzfristige Minijobber.

Die kurzfristige Beschäftigung ist eine befristete Beschäftigung, welche vom Gesetzgeber für saisonale Arbeiten geschaffen wurde. Ein Arbeitnehmer darf pro Jahr höchstens 70 Tage als Kurzfristig Beschäftigter arbeiten und darf diese Tätigkeiten nicht berufsmäßig ausüben.

Das Beschäftigungsverhältnis ist optimal geeignet um als Schüler, Studenten, Auszubildende aber auch neben der Vollzeit bzw. Teilzeit Beschäftigung etwas hinzuzuverdienen.

Das Arbeitsverhältnis muss befristet sein und im Arbeitsvertrag zur Kurzfristigen Beschäftigung muss ein Befristungsgrund enthalten. Ideal für Weihnachtsmärkte, Events, Messen oder eben Saisonarbeiten. Es können auch mehrere kurzfristige Beschäftigungen aufgenommen werden, aber die Dauer all dieser Arbeitsverhältnisse darf pro Kalenderjahr die 70 Tage nicht überschreiten. Sollte im Rahmen einer Beschäftigung diese Grenze überschritten werden, so handelt es sich ab diesem Arbeitsverhältnis nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen für diesen Job regulär Sozialversicherungsbeiträge an.

Sonstige Nebenjobs wie Minijob, Midjob oder Werkstudententätigkeiten werden nicht hinzugerechnet, da es sich bei diesen nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Also zum Beispiel eine Studentin die regulär mehrere Monate als Minijobberin oder Werkstudentin arbeitet, kann zusätzlich 70 Tage pro Kalenderjahr eine oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausführen.

Unterschied zwischen kurzfristige Beschäftigung und geringfügige Beschäftigung

Die Kurzfristige Beschäftigung sollte nicht verwechselt werden mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung, also dem 450-Euro-Job. Bei beiden Arbeitsverhältnissen handelt es sich zwar um eine geringfügige Beschäftigung, aber sie haben erhebliche Unterschiede:

* Bei der kurzfristigen Beschäftigung – wie Saisonarbeit oder Eventjobs, handelt sich um Tätigkeiten die ein Arbeitnehmer maximal 70 Tage pro Jahr und nicht berufsmäßig ausüben darf.

* Bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung wie dem Mini Job handelt sich um Jobs bei denen der Arbeitnehmer pro Monat nicht mehr als 538 Euro – früher 520 Euro- verdient und somit als 538 Euro Basis gilt.

Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor?

Entscheidend ist ausschließlich die zeitliche Befristung. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn dieser von Beginn an für längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr vereinbart wird. Dauert der Job länger, ist er kein kurzfristiger Minijob mehr. Die Höhe des monatlichen Verdienstes spielt keine Rolle und ist nach oben nicht begrenzt. Natürlich gelten auch hier die Regelungen zum Mindestlohn.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nicht berufsmäßig beschäftigt ist. Dies muss der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung klären. Eine Checkliste zur Prüfung der Berufsmäßigkeit oder für weitere Fragen steht die Minijob Zentrale hilfreich zur Klärung bereit.

Welche Vorteile hat der Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobbers?

Der Arbeitgeber profitiert von einem schnellen und flexiblen Einsatz seiner Aushilfe. Mit einem kurzfristigen Minijobber kann er die Arbeitsspitzen in der Weihnachtszeit auffangen. Der Arbeitgeber zahlt für kurzfristige Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge. An die Minijob-Zentrale muss er nur die Umlagen zur Arbeitgeberversicherung und die Insolvenzgeldumlage abführen. Zudem fallen Unfallversicherungsbeiträge an, die der Arbeitgeber aber gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger zahlen muss.


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