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Einmalzahlungen im Minijob – Was zu beachten ist


Einmalzahlungen im Minijob – Verdienstgrenze beachten

Damit die Minijob-Regelungen eingehalten werden, sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch bei der Zahlung von Urlaubsgeld die Verdienstgrenze nicht aus den Augen verlieren.

Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn der durchschnittliche Verdienst die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2023: 520 Euro) nicht überschreitet. Zum regelmäßigen Verdienst zählen grundsätzlich auch Einmalzahlungen, wenn die Zahlung vertraglich geregelt ist und mindestens einmal jährlich ein Anspruch darauf besteht. Diese können zur Überschreitung der Verdienstgrenze, und zwar bereits ab Beschäftigungsbeginn, führen.

Wir erläutern das Thema ausführlich in unserem Magazin-Beitrag Urlaubs- oder Weihnachtsgeld: Wie wirken sich Einmalzahlungen im Minijob aus?

Zuordnung der Zahlung

Für die Berechnung der Beiträge müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen klären, welchem Monat die Einmalzahlung zuzuordnen ist. In einer laufenden Beschäftigung wird eine Einmalzahlung grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zugeordnet. Dann gelten die Beitragssätze des Auszahlungsmonats.

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen beispielsweise, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob erfolgt. Dann kann es vorkommen, dass der Anspruch auf die Zahlung teilweise in der ehemaligen Hauptbeschäftigung entstanden ist. In diesem Fall wird die Einmalzahlung beitragsrechtlich aufgeteilt. Nur der Anteil aus dem Minijob wird diesem auch zugeordnet und als Betrag bei der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt.

Der beitragspflichtige Anteil aus der ehemaligen Hauptbeschäftigung bleibt dann für den Minijob unberücksichtigt.

Anders ist es bei der sogenannten Stichtagsregelung. Diese Regelung ist insbesondere im öffentlichen Dienst bekannt. Hier wird das Urlaubsgeld nur gezahlt, wenn Beschäftigte an einem bestimmten Stichtag im Unternehmen tätig waren. Liegt dieser Stichtag im Zeitraum der ehemaligen Hauptbeschäftigung, erfolgt keine Aufteilung. Für den beitragspflichtigen Verdienst gelten dann die Beitragssätze des Auszahlungsmonats. Liegt der Auszahlungsmonat im Minijob, sind die Beitragssätze des Minijobs maßgebend.

 

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