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520 Euro Basis

Minijob Abgaben

520 Euro Jobs sind Minijobs auf 520 Euro Basis, oder wie der der Gesetzgeber sagt, geringfügige Beschäftigung. Wichtig ist: Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 520 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 6.240 Euro.

Geringfügig Beschäftigte zahlen keine Beiträge zu Kranken-, Pflege oder Arbeitslosenversicherung. Es sind nun lediglich ein Eigenbeitrag von 3,6% bei einem vollen 520 Euro Jobs zur Rentenversicherung von Minijobbern zu zahlen. Sie bekommen also als geringfügig Beschäftigte auf 520 Euro Basis fast den kompletten Bruttolohn ausgezahlt. Bitte denken Sie daran das es ab dem 01.10.2022 den gesetzlichen Mindestlohn von 12 € gibt.

Ihr Arbeitgeber zahlt dafür pauschale Beiträge für die Rentenversicherung – 15% / Krankenversicherung – 13% und Unfallversicherung – ca. 1,9 % /. Hinzu kommen für Ihren Arbeitgeber noch sogenannte Umlagen für weitere Leistungen. Diese Umlagen setzen sich wie folgt zusammen. Umlage U1 – 0.9 % – für Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit / Umlage U2 – 0.29 % für Aufwendungsersatz bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft und 0,09 % für die Insolvenzgeldumlage.

520-Euro-Minjob kurzfristiger Minijob
Krankenversicherung 13 % keine Abgabe
Rentenversicherung 15 % keine Abgabe
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 % keine Abgabe
Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) 0,9 % 0,9 %
Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2) 0,29 % 0,29 %
Insolvenzgeldumlage 0,09 % 0,09 %
Steuer 2 % Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers 25 % pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers
Gesetzliche Unfallversicherung (UV) individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger

Die Krankenversicherungspauschale wird nur fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Bekommen Sie nun aber auch Krankengeld? Achtung. Bei Abrechnung über die Lohnsteuerkarte, also nicht dem Pauschalsteuersatz, kann ebenso Lohnsteuer für den Arbeitnehmer entstehen.

Mehrere 520 Euro Jobs / Minijobs ?
Ja man kann mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Allerdings werden diese zusammengerechnet ! Werden bei mehreren Minijobs die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro überschritten, tritt grundsätzlich vom Tag des Überschreitens an, die komplette Sozialversicherungspflicht ein. Mehr dazu finden Sie hier.

Vorsicht bei Sonderzahlungen im Minijob
Auch wenn man sich über Sonderzahlungen und somit der Anerkennung seinen arbeiten freut, ist Vorsicht geboten. Denn durch die Sonderzahlung kann es möglich sein, dass Ihr Verdienst im Durchschnitt über 520 Euro monatlich liegt, und somit das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr geringfügig ist.  Denn Sonderzahlungen im Nebenjob, wie zum Beispiel ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen !

Ein Beispiel zur Einkommensberechnung mit Sonderzahlungen im Minijob
Wenn Sie also monatlich 520 Euro verdienen und nun im Dezember zusätzlich ein zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 150 Euro ausgezahlt bekommen, dann bedeutet dies, dass Sie im laufenden Jahr.

520 Euro x 12 Monate = 6240 Euro + 150 Euro = 6390 Euro verdient haben.

Daraus ergibt sich also ein Monatslohn in Höhe von 6240 Euro : 12 Monate = 532,50 Euro

Sie liegen also über dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in Höhe von 520 Euro. Dies hat nun zur Folge, dass die Beschäftigung versicherungspflichtig und für Sie gleichzeitig steuerpflichtig ist, und zwar für die gesamte Dauer !


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Hinweis!
Wir hoffen Ihnen hier umfassend über die neue Regelung der 520 Euro Minijobs Informationen bereitzustellen. Eine Haftung und Gewährleistung sind von dem Betreiber dieser IT-Seite ausgeschlossen und kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Des weiteren machen wir darauf aufmerksam, das das Kopieren von den hier aufgeführten Inhalten und verwenden in weiteren Medien/IT-Seiten, ohne schriftliche Erlaubnis des Seitenbetreibers, nicht gestattet ist!